Artikel 23 VO (EG) 1999/2799
(1) Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfe ist die Einhaltung der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4.
(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Analysen und die Kontrollen gemäß Artikel 15 müssen ergeben, daß die Bestimmungen dieses Kapitels in dem Zahlungszeitraum vor dem Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt wird, eingehalten wurden.
(3) Der Beihilfeempfänger muß der zuständigen Stelle nachweisen, daß in dem Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt wird, die entsprechende Magermilch- bzw. Magermilchpulvermenge zu Mischfutter verarbeitet oder denaturiert wurde.
(4) Im Fall des Artikels 12 legt der Beihilfeempfänger der zuständigen Stelle die Belege darüber vor, daß das Mischfutter an einen verwendenden landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Aufzucht- oder Mastbetrieb geliefert wurde.
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