Artikel 24 VO (EG) 1999/2799

(1) Falls die in diesem Kapitel vorgesehenen Analysen und die Kontrollen gemäß Artikel 15 ergeben, daß der Beihilfeempfänger die Bestimmungen dieses Kapitels im vorangegangenen Zahlungszeitraum nicht eingehalten hat, wird — unbeschadet des Artikels 25 — die Beihilfezahlung für den Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt wird, ausgesetzt, bis die Ergebnisse der für diesen Zeitraum durchgeführten Kontrollen vorliegen. Darüber hinaus wird die für den vorangegangenen Zeitraum zu unrecht gezahlte Beihilfe wiedereingezogen.

(2) Der Betrag der zu unrecht gezahlten Beihilfe betrifft sämtliche Magermilch- und Magermilchpulvermengen, die innerhalb des Zeitraums zwischen dem Tag der vorherigen Kontrolle, die keinen Anlaß zu Beanstandungen gab, und dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, daß der Beihilfeempfänger die Vorschriften dieser Verordnung wieder einhält, verwendet werden.

Die Kontrollstelle kann jedoch auf Verlangen des Antragstellers kurzfristig auf dessen Kosten eine Sonderprüfung vornehmen. Falls der Beweis erbracht wird, daß eine geringere Menge als die gemäß Absatz 1 betroffen ist, wird der zurückzufordernde Betrag entsprechend angepaßt.

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