Artikel 25 VO (EG) 1999/2799

Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingung gemäß Artikel 23 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die Zahlung eines Vorschusses im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) in Höhe der beantragten Beihilfe genehmigen, sofern eine Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschusses geleistet wurde.

In diesem Fall werden die als Nachweis für den Beihilfeanspruch dienenden Belege innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung des Vorschusses vorgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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