Artikel 26 VO (EG) 1999/2799
(1) Das Magermilchpulver wird im Wege der Dauerausschreibung verkauft, die von den einzelnen Interventionsstellen durchgeführt wird.
(2) Der Verkauf betrifft das vor dem 1. Juli 2005 eingelagerte Magermilchpulver.
(3) Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote eine Dauerrausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.
(4) Die Interventionsstelle arbeitet eine Ausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere die Frist und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind.
Für die in ihrem Besitz befindlichen Magermilchpulvermengen gibt die Interventionsstelle ferner folgendes an:
- a)
- Ort der Lagerhäuser, in denen das zum Verkauf bestimmte Magermilchpulver lagert;
- b)
- die Magermilchpulvermengen, die in den einzelnen Lagerhäusern zum Verkauf kommen.
(5) Die Interventionsstelle hält eine Liste mit den in Absatz 4 genannten Angaben auf dem laufenden Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die letzte Fassung dieser Liste wird von der Interventionsstelle regelmäßig und in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung angibt, veröffentlicht.
(6) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen,
- a)
- vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben des zum Verkauf stehenden Magermilchpulvers zu untersuchen;
- b)
- die Analyseergebnisse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 322/96 der Kommission(1) zu prüfen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 45 vom 23.2.1996, S. 5.
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