Artikel 27 VO (EG) 1999/2799
(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.
(2) Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
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