Artikel 28 VO (EG) 1999/2799
(1) Für das in Anwendung dieses Kapitels verkaufte Magermilchpulver kann die in Artikel 1 Buchstabe a) vorgesehene Beihilfe gewährt werden.
(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung.
Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich das Magermilchpulver befindet.
(3) Das Angebot enthält folgende Angaben:
- a)
- den Namen und die Anschrift des Bieters;
- b)
- die gewünschte Menge;
- c)
- den je 100 kg Magermilchpulver gebotenen Preis, ohne Inlandsabgaben, ab Lagerhaus, ausgedrückt in Euro;
- d)
- den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verarbeitung zu Mischfutter oder die Denaturierung stattfindet;
- e)
- gegebenenfalls das Lagerhaus, in dem sich das Magermilchpulver befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichlagerhaus.
(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn
- a)
- es eine Menge von mindestens zehn Tonnen betrifft. Ist jedoch die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar;
- b)
- ihm eine schriftliche Erklärung beigefügt ist, in der sich der Bieter verpflichtet,
- i)
- das gekaufte Magermilchpulver innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der Einzelausschreibung gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu Mischfutter oder zu denaturiertem Magermilchpulver zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen;
- ii)
- diese Verordnung einzuhalten bzw. für ihre Einhaltung zu sorgen;
- c)
- nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 36 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.
(5) Nach Ablauf der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Frist kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.
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