Artikel 29 VO (EG) 1999/2799
Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind im Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c) die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 30 Absatz 3 und die Zahlung des Preises.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.