Artikel 29 VO (EG) 1999/2799

Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind im Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c) die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 30 Absatz 3 und die Zahlung des Preises.

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