Artikel 30 VO (EG) 1999/2799

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Tag, an dem die Frist gemäß Artikel 27 Absatz 2 endet, die von den Bietern angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Menge Magermilchpulver mit.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.

(2) Unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für das Magermilchpulver fest. Dieser Preis kann je nach Alter und Lagerort des zum Verkauf angebotenen Magermilchpulvers unterschiedlich sein.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3) Zusammen mit dem Mindestverkaufspreis legt die Kommission nach demselben Verfahren den Betrag der Verarbeitungssicherheit je 100 kg Magermilchpulver fest.

Mit der Verarbeitungssicherheit wird die Erfüllung der Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 hinsichtlich der Verwendung des Magermilchpulvers gemäß der in Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b) vorgesehenen Verpflichtung sichergestellt. Diese Sicherheit wird in dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung zu Mischfutter oder die Denaturierung stattfindet, bei der von ihm benannten Stelle hinterlegt.

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