Artikel 34 VO (EG) 1999/2799

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 29 unverzüglich freigegeben.

(2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme des Magermilchpulvers innerhalb der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, und leistet die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 30 Absatz 3.

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