Artikel 35 VO (EG) 1999/2799

(1) Wenn der Betrag gemäß Artikel 34 Absatz 2 gezahlt und die in Artikel 30 Absatz 3 genannte Sicherheit geleistet worden ist, gibt die Interventionsstelle die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 29 frei und stellt einen Übernahmeschein aus, der folgende Angaben enthält:

a)
Menge, für die die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
b)
Lagerhaus, in dem diese einlagert;
c)
Termin für die Übernahme des Magermilchpulvers;
d)
Termin für die Verarbeitung zu Mischfutter bzw. die Denaturierung.

(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt das ihm zugeteilte Magermilchpulver innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen erfolgen.

Wurde das Magermilchpulver — außer im Fall höherer Gewalt — nicht innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Frist übernommen, so muß der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten und Risiken der Lagerung des Magermilchpulvers aufkommen.

(3) Das Magermilchpulver wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, auf denen in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben diese Verordnung angegeben ist.

Auf Antrag des Zuschlagsempfängers stellt die Interventionsstelle eine Kopie der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 322/96 vorgesehenen Bescheinigung über die Zusammensetzung der gekauften Erzeugnisse aus.

(4) Neben den Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(1) sind in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 eine oder mehrere der Angaben gemäß Anhang II Buchstabe D einzutragen. In Feld 106 ist der Termin für die Verarbeitung zu Mischfutter oder für die Denaturierung anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

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