ANHANG I VO (EG) 1999/2799

ANALYSEN

Für die Probenahme gelten die Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2) erlassen wurden.

A.
Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand

1.
Bestimmung:

a)
Wassergehalt,
b)
Eiweißgehalt,
c)
Fettgehalt.

2.
Nachweis von Fremdstoffen gemäß den Bestimmungen der nationalen Behörden:

a)
Stärke und Quellstärke,
b)
Grasmehl oder Luzernemehl,
c)
Labmolke,
d)
Fischmehl,
e)
andere und insbesondere Sauermolke, sowiet deren Nachweis durch die einzelstaatlichen Behörden vorgeschrieben ist.

B.
Magermilchpulver, das einer Mischung beigefügt wurde

Zusätzliche Prüfungen zu denen unter Punkt A. Bestimmung:
a)
Gehalt an Magermilchpulver,
b)
Gehalt an Fettstoffen einschließlich der fettlöslichen technologischen Zusatzmittel.

C.
Denaturiertes Magermilchpulver

Zusätzliche Prüfungen zu denen unter Punkt A.
1.
Im Fall der Denaturierung gemäß Formel A:

    Bestimmung:

    a)
    Gehalt an Grasmehl oder Luzernemehl,
    b)
    Stärkegehalt.

    Korngröße des Grasmehls oder Luzernemehls.

2.
Im Fall der Denaturierung gemäß Formel B:

    Bestimmung:

    a)
    Gehalt an Grasmehl oder Luzernemehl,
    b)
    Stärkegehalt,
    c)
    Gehalt an Fischmehl.

    Korngröße:

    a)
    des Grasmehls oder Luzernemehls,
    b)
    des Fischmehls.

    Geruch:

      Die Kontrolle durch Zusatz eines neutralen Pulvers kann vor der Denaturierung (Verdünnung 1:20) oder nach der Denaturierung (Verdünnung 1:2) durchgeführt werden; dabei muß noch ein typischer und deutlich ausgeprägter Geruch festgestellt werden.

D.
Mischfutter

Bestimmung:
a)
Gehalt an Magermilchpulver,
b)
Gehalt an Grasmehl oder Luzernemehl,
c)
Gehalt an Fettstoffen.
Stärkenachweis. Korngröße des Grasmehls oder Luzernemehls (überprüft vor der Beimischung).

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