ANHANG I VO (EG) 1999/2799
ANALYSEN
Für die Probenahme gelten die Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2) erlassen wurden.
- A.
- Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand
- 1.
- Bestimmung:
- a)
- Wassergehalt,
- b)
- Eiweißgehalt,
- c)
- Fettgehalt.
- 2.
- Nachweis von Fremdstoffen gemäß den Bestimmungen der nationalen Behörden:
- a)
- Stärke und Quellstärke,
- b)
- Grasmehl oder Luzernemehl,
- c)
- Labmolke,
- d)
- Fischmehl,
- e)
- andere und insbesondere Sauermolke, sowiet deren Nachweis durch die einzelstaatlichen Behörden vorgeschrieben ist.
- B.
- Magermilchpulver, das einer Mischung beigefügt wurde
Zusätzliche Prüfungen zu denen unter Punkt A. Bestimmung:- a)
- Gehalt an Magermilchpulver,
- b)
- Gehalt an Fettstoffen einschließlich der fettlöslichen technologischen Zusatzmittel.
- C.
- Denaturiertes Magermilchpulver
Zusätzliche Prüfungen zu denen unter Punkt A.- 1.
- Im Fall der Denaturierung gemäß Formel A:
- a)
- Gehalt an Grasmehl oder Luzernemehl,
- b)
- Stärkegehalt.
Bestimmung:
Korngröße des Grasmehls oder Luzernemehls.
- 2.
- Im Fall der Denaturierung gemäß Formel B:
- a)
- Gehalt an Grasmehl oder Luzernemehl,
- b)
- Stärkegehalt,
- c)
- Gehalt an Fischmehl.
- a)
- des Grasmehls oder Luzernemehls,
- b)
- des Fischmehls.
Bestimmung:
Korngröße:
Geruch:
Die Kontrolle durch Zusatz eines neutralen Pulvers kann vor der Denaturierung (Verdünnung 1:20) oder nach der Denaturierung (Verdünnung 1:2) durchgeführt werden; dabei muß noch ein typischer und deutlich ausgeprägter Geruch festgestellt werden.
- D.
- Mischfutter
Bestimmung:- a)
- Gehalt an Magermilchpulver,
- b)
- Gehalt an Grasmehl oder Luzernemehl,
- c)
- Gehalt an Fettstoffen.
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