Artikel 1 VO (EG) 1999/502
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
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Dem Artikel 341 wird folgender Absatz 1a angefügt:
(1a) Die Zollbehörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, daß die Anmeldung oder einige ihrer Angaben unter Verwendung von Disketten oder Magnetbändern oder durch ähnliche Mittel des Datenaustauschs, gegebenenfalls in Form von Codes, übermittelt werden.
- 2.
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Artikel 345 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ladeliste ist in der von den Zollbehörden verlangten Stückzahl vorzulegen.
- 3.
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Artikel 346 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Versandanmeldung T1 ist der Abgangsstelle in der von den Zollbehörden verlangten Stückzahl vorzulegen.
- 4.
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Artikel 350 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das von der Abgangsstelle ausgestellte Versandpapier T1 muß die Waren bei der Beförderung begleiten. Bei entsprechender Bewilligung kann es auch durch das EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt werden.
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Die folgenden Artikel 350a bis 350d werden eingefügt:
Artikel 350a
(1) Wird die Versandanmeldung von der Abgangsstelle EDV-gestützt bearbeitet, so wird das Versandpapier T1 durch das Versand-Begleitdokument gemäß Artikel 350c Absatz 1 ersetzt.
(2) In dem Fall nach Absatz 1 behält die Abgangsstelle die Versandanmeldung ein und teilt dem Hauptverpflichteten die Überlassung durch Ausstellung des Versand-Begleitdokuments mit. In diesem Fall finden die Artikel 249 und 348 Absatz 2 keine Anwendung.
Artikel 350b(1) Alle auf Kopien, Anmeldungen oder Papiere anwendbaren Bestimmungen dieses Titels, die sich auf ein die Sendung im gemeinschaftlichen Versandverfahren begleitendes Versandpapier T1 beziehen, gelten sinngemäß für das Versand-Begleitdokument.
(2) Wird auf mehrere Exemplare des Papiers Bezug genommen, so stellen die Zollbehörden gegebenenfalls zusätzliche Exemplare des Versand-Begleitdokuments aus.
Artikel 350c(1) Das Versand-Begleitdokument entspricht dem Muster und den Ausgaben in Anhang 45/A.
(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versand-Begleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Artikel 350d(1) Gegebenenfalls ist dem Versand-Begleitdokument eine Liste der Positionen nach dem Muster und den Angaben in Anhang 45/B oder eine Ladeliste beizufügen.
(2) Eine Ladeliste oder eine Liste der Positionen, auf die in einem Versand-Begleitdokument hingewiesen wird, ist dessen Bestandteil und darf von ihm nicht getrennt werden.
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Artikel 373 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, sobald das externe gemeinschaftliche Versandverfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde.
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Artikel 374 erhält folgende Fassung:
Artikel 374
Außer in den in Artikel 199 Absatz 1 des Zollkodex genannten Fällen ist der Sicherungsgeber auch nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten, vom Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates nicht über die Nichterledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens unterrichtet worden ist.
Ist der Sicherungsgeber durch die Zollbehörden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist über die Nichterledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu unterrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinschaftliche Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber spätestens drei Jahre nach der Eintragung der Versandanmeldung T1 zugehen. In Ermangelung einer Mitteilung innerhalb der vorstehend genannten Frist ist der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.
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Nach Artikel 388 wird folgender Wortlaut eingefügt:
KAPITEL 6a
Zusätzliche Bestimmungen über den Austausch von Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnik und Datennetzen
Abschnitt 1
Geltungsbereich
(1) Vorbehaltlich besonderer Umstände sowie unbeschadet der bei Bedarf sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Titels über das gemeinschaftliche Versandverfahren erfolgt der in diesem Kapitel beschriebene Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für das externe und das interne gemeinschaftliche Versandverfahren.
Artikel 388bDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für
- a)
- die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß den Artikeln 413 bis 441,
- b)
- die Warenbeförderung auf dem Luftweg gemäß Artikel 444,
- c)
- die Warenbeförderung auf dem Seeweg, sofern gemäß Artikel 448 vereinfachte Verfahren gelten, und
- d)
- Warenbeförderungen durch Rohrleitungen.
Abschnitt 2
Sicherheit
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 4a Absatz 2 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen die Zollbehörden geeignete Maßnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens.
(2) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfaßt, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortliche Person angegeben werden. Außerdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Maßgabe anderer Vorschriften aufbewahrt.
(3) Die Sicherheit wird von den Zollbehörden regelmäßig kontrolliert.
(4) Die betroffenen Zollbehörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.
Abschnitt 3
Versandanmeldung
(1) Abweichend von Artikel 222 Absatz 1 muß eine in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 4a Absatz 1 Buchstabe a) erstellte Versandanmeldung der Struktur und den Angaben der Anhänge 37/A und 37/B entsprechen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Artikel 222 bis 224, wenn die Versandanmeldung gemäß Artikel 388f abgegeben wird.
Artikel 388eDie Zollbehörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, daß bei den in einem Informatikverfahren erstellten Versandanmeldungen Ladelisten als beschreibender Teil verwendet werden.
Abschnitt 4
Zugelassene Versender
(1) Abweichend von Artikel 398 übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der beabsichtigten Überlassung der Waren.
(2) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die die Voraussetzungen des Artikels 399 erfüllen und die für die Ausstellung ihrer Versandanmeldungen und für den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzen.
Artikel 388gAbweichend von Artikel 400 Buchstabe b) wird in der Bewilligung insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die Zollbehörden vor der beabsichtigten Überlassung der Waren die erforderlichen Kontrollen durchführen können.
Abschnitt 5
Abwicklung des Verfahrens
Die Abgangsstelle setzt die angemeldete Bestimmungsstelle spätestens bei der Überlassung der Waren durch eine Meldung nach den Anhängen 37/A und 37/B von dem Versandverfahren in Kenntnis.
Artikel 388i(1) Abweichend von Artikel 356 Absatz 2 behält die Bestimmungsstelle das Versand-Begleitdokument ein, setzt die Abgangsstelle umgehend durch eine Meldung nach den Anhängen 37/A und 37/B über die Ankunft in Kenntnis und teilt ihr die Kontrollergebnisse, sobald sie vorliegen, durch eine Meldung nach den vorgenannten Anhängen mit.
(2) Die Eingangsbestätigung an die Abgangsstelle gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens.
Artikel 388jWerden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird die Warenbeschau unter anderem auf der Grundlage der Mitteilung der Abgangsstelle durchgeführt.
- 9.
- Es wird ein Anhang 37/A gemäß Anhang I dieser Verordnung eingefügt.
- 10.
- Es wird ein Anhang 37/B gemäß Anhang II dieser Verordnung eingefügt.
- 11.
- Es wird ein Anhang 38/A gemäß Anhang III dieser Verordnung eingefügt.
- 12.
- Es wird ein Anhang 45/A gemäß Anhang IV dieser Verordnung eingefügt.
- 13.
- Es wird ein Anhang 45/B gemäß Anhang V dieser Verordnung eingefügt.
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