Artikel 2 VO (EG) 1999/502

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 31. März 1999. Artikel 350a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet bei der Abgangsstelle spätestens dann Anwendung, wenn das automatisierte Versandverfahren bei dieser Zollstelle in Betrieb genommen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.