Artikel 2 VO (EG) 1999/502
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 31. März 1999. Artikel 350a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet bei der Abgangsstelle spätestens dann Anwendung, wenn das automatisierte Versandverfahren bei dieser Zollstelle in Betrieb genommen wird.
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