Artikel 2 VO (EG) 1999/502
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 31. März 1999. Artikel 350a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet bei der Abgangsstelle spätestens dann Anwendung, wenn das automatisierte Versandverfahren bei dieser Zollstelle in Betrieb genommen wird.
Gemäß Artikel 398 erteilte Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, müssen den Anforderungen der Artikel 388f und 388g bis spätestens 31. März 2004 entsprechen.
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