Artikel 10 VO (EG) 1999/530

Qualität

(1) Die einzelstaatlichen Stellen sorgen dafür, daß die Ergebnisse die Situation der Gesamtpopulation der Einheiten wahrheitsgetreu und mit ausreichender Repräsentativität widerspiegeln.

(2) Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln Eurostat nach entsprechender Aufforderung nach jedem Bezugszeitraum einen Bericht, der alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Verordnung in dem jeweiligen Mitgliedstaat enthält und eine Bewertung der Qualität der Statistik ermöglicht.

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