Artikel 11 VO (EG) 1999/530
Durchführungsmaßnahmen
Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums von der Kommission festgelegt:
- i)
- die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen (Artikel 6),
- ii)
- das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 9),
- iii)
- die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10),
- iv)
- Ausnahmen in begründeten Fällen für die Jahre 2004 und 2006 (Artikel 13 Absatz 2).
Die in den Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Die in den Ziffern i und iii genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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