Artikel 4 VO (EG) 1999/530
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Ausschusses für das Statistische Programm erstellt die Kommission innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung insbesondere unter Heranziehung der bestehenden Quellen im Bereich der statistischen Einheiten mit weniger als zehn Beschäftigten einen Bericht über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und legt ihn dem Rat vor. In dem Bericht wird die Anwendung dieser Verordnung in Einheiten mit weniger als zehn Beschäftigten bewertet. Die Bedeutung vollständiger Daten wird dabei im Vergleich zu den Erfassungsmöglichkeiten und dem Aufwand für die Auskunftgebenden abgewogen. Die Kommission kann dem Rat im Anschluß an den Bericht erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.