Artikel 3 VO (EG) 1999/530

Erfassungsbereich

1. Die Statistik erfasst alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe/Bau), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung) und S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

(2) Die Einbeziehung der Wirtschaftszweige der Abschnitte M (Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) der NACE REV 1 in den Erfassungsbereich dieser Verordnung ist für die Bezugsjahre 2000 und 2002 fakultativ. Diese fakultative Einbeziehung kann nach dem Verfahren des Artikels 12 auch für die darauffolgenden Jahre erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der Ergebnisse von in diesem Bereich durchgeführten Pilotuntersuchungen, insbesondere jenen im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

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