Artikel 2 VO (EG) 1999/530

Bezugszeitraum

(1) Die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten wird für das Kalenderjahr 2000 und danach alle vier Jahre erstellt.

(2) Die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste wird für das Kalenderjahr 2002 sowie für einen repräsentativen Monat in diesem Jahr und danach alle vier Jahre erstellt.

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