Artikel 1 VO (EG) 1999/530
Allgemeine Bestimmungen
Die einzelstaatlichen Stellen und Eurostat erstellen für die in Artikel 3 festgelegten Wirtschaftszweige eine Gemeinschaftsstatistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten sowie über Struktur und Verteilung der Verdienste.
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