Präambel VO (EG) 1999/530
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission muß zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten sowie über Struktur und Verteilung der Verdienste in den Mitgliedstaaten unterrichtet sein.
Durch die Weiterentwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes steigt der Bedarf an vergleichbaren Daten über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und über Struktur und Verteilung der Verdienste, insbesondere als Mittel zur Analyse der Fortschritte beim wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur Durchführung zuverlässiger und aussagekräftiger Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen der Gemeinschaft.
Das beste Verfahren zur Beurteilung der Situation in bezug auf Arbeitskosten und Verdienste besteht in der Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik nach harmonisierten Methoden und Definitionen, wie dies bereits früher geschehen ist, zuletzt 1996 im Falle von Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 23/97(1) und 1995 im Falle von Struktur und Verteilung der Verdienste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2744/95(2).
Da die Struktur der Arbeitskräfte, die Verteilung der Verdienste und die Zusammensetzung der Aufwendungen der Unternehmen für Löhne und Gehälter sowie für Lohnnebenkosten Veränderungen unterworfen sind, muß die Statistik regelmäßig aktualisiert werden.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/96(3) bildet das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95) den Bezugsrahmen für Normen, Definitionen und Verbuchungspraktiken in den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gemeinschaft. Hierzu müssen vollständige, zuverlässige und vergleichbare statistische Quellen auf nationaler und regionaler Ebene geschaffen werden. Die Untergliederungsebenen für die Variablen sind auf das Maß zu beschränken, das zur Vergleichbarkeit mit früheren Statistiken und zur Vereinbarkeit mit den Erfordernissen einzelstaatlicher Rechnungsführung notwendig ist.
Die Europäische Zentralbank (EZB) benötigt zur Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten im Rahmen einer einheitlichen europäischen Geldpolitik Informationen über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und über Struktur und Verteilung der Verdienste.
Statistische Informationen zu diesem Bereich liegen lediglich in einigen Mitgliedstaaten vor und ermöglichen daher keine brauchbaren Vergleiche. Folglich sollte die Gemeinschaftsstatistik auf der Grundlage gemeinsamer Definitionen und harmonisierter Methodiken sowie unter Berücksichtigung der von den zuständigen internationalen Organisationen genehmigten Normen erstellt und aufbereitet werden.
Zur Zeit erheben nicht alle Mitgliedstaaten umfassende Daten in den Abschnitten M (Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen). Es sollte daher unter Berücksichtigung eines von der Kommission vorzulegenden Berichts, der sich auf Pilotuntersuchungen über die Durchführbarkeit einer vollständigen Datenerhebung zu diesen Abschnitten stützt, entschieden werden, ob diese Daten in den Erfassungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden sollen oder nicht.
Auch wenn die Bedeutung vollständiger Daten für alle Wirtschaftszweige ohne Einschränkung anzuerkennen ist, so sollten doch auch die Erhebungsmöglichkeiten und der Aufwand für die Auskunftgebenden in spezifischen Bereichen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sorgfältig abgewogen werden. Es ist deshalb angezeigt, daß die Kommission Pilotuntersuchungen über die Durchführbarkeit einer umfassenden Datenerhebung in statistischen Einheiten mit weniger als zehn Beschäftigten durchführt und der Rat anhand eines von der Kommission vorzulegenden Berichts innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung hierüber befindet. Die Heranziehung von Verwaltungsdaten kann sich in der Zwischenzeit als hilfreich erweisen und sollte gefördert werden.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip handelt es sich bei der Erstellung gemeinsamer statistischer Normen zur Bereitstellung harmonisierter Informationen um eine vorgeschlagene Maßnahme, deren Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Für die Umsetzung dieser Normen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind die Behörden und Einrichtungen zuständig, die mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind.
Für einige Mitgliedstaaten sollten Ausnahmeregelungen getroffen werden, um besonderen technischen Schwierigkeiten dieser Staaten bei der Erfassung bestimmter Arten von Informationen Rechnung zu tragen, sofern die Qualität der statistischen Information dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4).
Der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(5) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 1.
- (2)
ABl. L 287 vom 30.11.1995, S. 3.
- (3)
ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).
- (4)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
- (5)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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