Artikel 6 VO (EG) 1999/530
Merkmale der zu liefernden Informationen
(1) Für die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten werden mindestens folgende Angaben erfaßt:
- a)
-
Merkmale der örtlichen Einheit:
- —
-
die Region (auf der Ebene NUTS 1),
- —
-
die Größe des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (klassifiziert nach einer der folgenden Größenklassen: 10-49, 50-249, 250-499, 500-999, 1000 oder mehr Beschäftigte),
- —
-
der Wirtschaftszweig (auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2);
- b)
-
Variablen:
- —
-
jährliche Arbeitskosten insgesamt, wobei einzeln aufzuführen sind: Löhne und Gehälter (gegliedert nach Direktverdienst, Prämien und Zulagen, Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer, Zahlungen für nicht gearbeitete Tage und Naturalleistungen), Sozialbeiträge der Arbeitgeber (gegliedert nach tatsächlichen und unterstellten Sozialbeiträgen), Kosten der beruflichen Bildung, sonstige Aufwendungen und Steuern sowie unmittelbar mit den Arbeitskosten zusammenhängende Subventionen,
- —
-
durchschnittliche jährliche Zahl der Beschäftigten, wobei einzeln aufzuführen sind: Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende,
- —
-
jährliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und jährliche Zahl der bezahlten Arbeitsstunden, wobei jeweils einzeln aufzuführen sind: Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende.
(2) Für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste werden mindestens folgende Angaben erfaßt:
- a)
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Merkmale der örtlichen Einheit, zu der die in die Stichprobe einbezogenen Beschäftigten gehören:
- —
-
die Region (auf der Ebene NUTS 1),
- —
-
die Größe des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (klassifiziert nach einer der folgenden Größenklassen: 10-49, 50-249, 250-499, 500-999, 1000 oder mehr Beschäftigte),
- —
-
der Wirtschaftszweig (auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2),
- —
-
die Form der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen(1),
- —
-
die Art des geltenden Tarifvertrags.
- b)
-
Merkmale der einzelnen Beschäftigten in der Stichprobe:
- —
-
Geschlecht,
- —
-
Alter,
- —
-
Beruf nach der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe,
- —
-
höchster Abschluß der allgemeinen und beruflichen Bildung,
- —
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Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- —
-
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
- —
-
Art des Arbeitsvertrags.
- c)
-
Angaben zu den Verdiensten:
- —
-
Bruttoverdienste für einen repräsentativen Monat (wobei einzeln aufzuführen sind: Verdienste im Zusammenhang mit Überstunden und Sonderzahlungen für Schichtarbeit),
- —
-
Bruttojahresverdienste im Bezugsjahr (einzeln aufzuführen sind dabei unregelmäßig gezahlte Prämien),
- —
-
Arbeitszeit (Zahl der bezahlten Arbeitsstunden während des Bezugsmonats oder Zahl der bezahlten Arbeitsstunden eines normalen Arbeitsmonats, Zahl der bezahlten Überstunden während des Monats und jährlicher Urlaubsanspruch).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG (ABl. Nr. L 254 vom 12.10.1993, S. 16).
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