Artikel 7 VO (EG) 1999/530

Datensammlung

(1) Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen führen Erhebungen durch und erarbeiten die geeigneten Methoden für die Datensammlung unter Berücksichtigung der Meldebelastung insbesondere für KMU.

(2) Arbeitgeber und andere Personen, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden, sind verpflichtet, die Fragen vollständig und fristgerecht zu beantworten. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflicht zur Erteilung der in Artikel 6 genannten Auskünfte zu ahnden.

(3) Um die Belastung für die Unternehmen, insbesondere die KMU, zu verringern, kann auf die Durchführung der Erhebungen verzichtet werden, wenn die einzelstaatlichen Stellen bereits über Informationen aus anderen geeigneten Quellen verfügen oder in der Lage sind, Schätzungen der erforderlichen Daten mit Hilfe statistischer Schätzverfahren vorzunehmen, falls einige oder alle Merkmale nicht für alle Einheiten, für die die Statistik zu erstellen ist, beobachtet worden sind.

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