Artikel 16 VO (EG) 1999/659

Mißbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission bei mißbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen, wobei die Artikel 6, 7, 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12, 13, 14 und 15 entsprechend gelten.

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