Artikel 18 VO (EG) 1999/659

Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen

Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 17 übermittelten Auskünfte zu dem Schluß, daß die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in folgendem bestehen:

a)
inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder
b)
Einführung von Verfahrensvorschriften oder
c)
Abschaffung der Beihilferegelung.

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