Artikel 22 VO (EG) 1999/659
Nachprüfung vor Ort
(1) Hat die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, einer Positiventscheidung oder einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung in bezug auf Einzelbeihilfen, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, der Kommission eine Nachprüfung vor Ort.
(2) Die von der Kommission beauftragten Bediensteten verfügen über folgende Befugnisse, um die Einhaltung der betreffenden Entscheidung zu überprüfen:
- a)
- Sie dürfen alle Räumlichkeiten und Grundstücke des betreffenden Unternehmens betreten;
- b)
- sie dürfen mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;
- c)
- sie dürfen die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen sowie Kopien anfertigen oder verlangen.
Die Kommission wird gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen unterstützt.
(3) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig schriftlich von der Nachprüfung vor Ort und nennt die von ihr beauftragten Bediensteten und Sachverständigen. Erhebt der betreffende Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründete Einwände gegen die Wahl der Sachverständigen durch die Kommission, so werden die Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat ernannt. Die mit der Nachprüfung vor Ort beauftragten Bediensteten und Sachverständigen legen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vor, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet werden.
(4) Bedienstete des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können der Nachprüfung beiwohnen.
(5) Die Kommission übermittelt dem Mitgliedstaat eine Kopie aller Berichte, die aufgrund der Nachprüfung erstellt wurden.
(6) Widersetzt sich ein Unternehmen einer durch eine Kommissionsentscheidung nach diesem Artikel angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Bediensteten und Sachverständigen der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfung durchführen können. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen.
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