Artikel 1 VO (EG) 1999/718

Die Binnenschiffe, die zwischen zwei oder mehreren Punkten Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten durchführen, unterliegen den kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Gemeinschaftsflotten nach Maßgabe dieser Verordnung.

Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 29. April 1999 umfassen diese kapazitätsbezogenen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten.

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