Artikel 2 VO (EG) 1999/718

(1) Diese Verordnung gilt für Güterschiffe und Schubboote, die Beförderungen im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr vornehmen, in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in Ermangelung einer Eintragung von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen betrieben werden.

Als „Unternehmen” im Sinne dieser Verordnung gilt jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig als Partikulier oder industrieller Unternehmer tätig ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Schiffe, die ausschließlich inländische Binnenwasserstraßen befahren, welche mit den übrigen Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft nicht verbunden sind;
b)
Schiffe, die wegen ihrer Abmessungen die von ihnen befahrenen inländischen Binnenwasserstraßen nicht verlassen können und keinen Zugang zu den übrigen Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, sofern zwischen diesen Schiffen und den unter diese Verordnung fallenden Schiffen kein Wettbewerb entstehen kann;
c)
Schiffe, die ausschließlich auf der Donau (und deren Nebenflüssen) bis Kelheim fahren, ohne diese zu verlassen;
d)
Schubboote, deren Antriebsleistung 300 Kilowatt nicht übersteigt;
e)
Fluß-See-Schiffe und Trägerschiffsleichter, die ausschließlich internationale oder inländische Beförderungen auf Fahrstrecken mit einer Seestrecke ausführen;
f)
Schiffe, die ausschließlich zur Lagerung von Waren dienen, d. h. Schiffe, die der Be- und anschließenden Entladung von Waren am gleichen Ort dienen;
g)
Baggervorrichtungen wie Klappnachen und Schwimmbrücken sowie schwimmende Geräte von Bauunternehmen, sofern diese nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 dienen;
h)
Fähren;
i)
Schiffe der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden.

(3) Jeder beteiligte Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 kann seine Schiffe, deren Tragfähigkeit weniger als 450 t beträgt, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschließen. Nimmt ein Mitgliedstaat diese Möglichkeit in Anspruch, so teilt er dies binnen sechs Monaten der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichtet.

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