Artikel 3 VO (EG) 1999/718

(1) Jeder Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von mehr als 100000 t aufweist, nachstehend „beteiligter Mitgliedstaat” genannt, errichtet im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und mit eigenen Verwaltungsmitteln einen „Binnenschiffahrtsfonds” , nachstehend „Fonds” genannt.

(2) Jeder Fonds wird von den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats verwaltet. Die Binnenschiffahrtsverbände dieses Staates werden an der Verwaltung beteiligt.

(3) Jeder Fonds verfügt über einen Reservefonds mit drei getrennten Konten: eines für Trockenladungsschiffe, eines für Tankschiffe und ein weiteres für Schubboote.

In diesen Reservefonds werden die nachstehenden Mittel eingegeben:

die Restmittel der bis zum 28. April 1999 durchgeführten Strukturbereinigungsmaßnahmen, die sich ausschließlich aus den finanziellen Beiträgen des Berufsstands zusammensetzen;

die Sonderbeiträge gemäß Artikel 4;

die Mittel, die bei einer schweren Marktstörung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 96/75/EG bereitgestellt werden können.

(4) Der Reservefonds kann für geeignete Maßnahmen wie die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/75/EG, insbesondere für Strukturbereinigungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, gemäß Absatz 6 und Artikel 6 dieser Verordnung in Anspruch genommen werden.

(5) Der Reservefonds kann für Maßnahmen wie die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung in Anspruch genommen werden, wenn die Binnenschiffahrtsverbände dies einstimmig beantragen. In diesem Fall müssen diese Maßnahmen Gegenstand einer Aktion auf Gemeinschaftsebene sein.

(6) Die Fonds sind untereinander in bezug auf die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten getrennten Konten finanziell solidarisch. Die finanzielle Solidarität kommt bei allen Ausgaben und Fondsmitteln nach Absatz 3 Unterabsatz 2 zum Tragen und gewährleistet so die Gleichbehandlung für alle Verkehrsunternehmen, für die diese Verordnung gilt, unabhängig von dem Fonds, in dem das betreffende Schiff eingetragen ist.

(7) Die beteiligten Mitgliedstaaten verwalten bis zur Einrichtung des neuen Fonds gemäß Absatz 1 weiterhin den Fonds gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89.

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