Artikel 5 VO (EG) 1999/718
(1) Für Schiffe, die in einem der beteiligten Mitgliedstaaten eingetragen sind, ist der Sonderbeitrag an den Fonds des Mitgliedstaats zu entrichten, in dem das Schiff eingetragen ist. Für Schiffe, die nicht eingetragen sind und von einem Unternehmen betrieben werden, das seinen Sitz in einem der beteiligten Mitgliedstaaten hat, ist der Sonderbeitrag an den Fonds des Mitgliedstaats zu entrichten, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Für Schiffe, die in einem anderen Mitgliedstaat als einem beteiligten Mitgliedstaat eingetragen sind, und für nichteingetragene Schiffe, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als einem beteiligten Mitgliedstaat betrieben werden, ist der Sonderbeitrag nach Wahl des Eigentümers an einen der in den beteiligten Mitgliedstaaten eingerichteten Fonds zu zahlen.
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