Artikel 6 VO (EG) 1999/718

Bei einer schweren Marktstörung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 96/75/EG kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 8 jener Richtlinie und nach dem dort vorgesehenen Verfahren die „Alt-für-neu-Regelung” für einen begrenzten Zeitraum gemäß Artikel 7 jener Richtlinie wieder in Kraft setzen und gegebenenfalls um Strukturbereinigungsmaßnahmen ergänzen.

Im Rahmen dieser Strukturbereinigungsmaßnahmen kann der Eigentümer eines Schiffes gemäß Artikel 2 Absatz 1 vom Fonds, in dem das Schiff eingetragen ist, und im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel eine Abwrackprämie erhalten, deren Höhe von der Kommission gemäß Artikel 7 festgesetzt wird, falls er dieses Schiff abwrackt, d. h. dessen Rumpf vollständig verschrottet oder im Fall eines Schubboots den Rumpf und den Motor zerstört.

Diese Prämie kann jedoch lediglich für ein Schiff gewährt werden, für das der Eigentümer den Nachweis erbringt, daß es zur „aktiven Flotte” gehört, war bedeutet, daß

das Schiff sich in einem guten Betriebszustand befindet und

entweder ein gültiges Schiffsattest und ein gültiger Schiffsmeßbrief oder eine von der zuständigen Behörde eines der beteiligten Mitgliedstaaten erteilte Genehmigung zur Durchführung inländischer Beförderungen vorgelegt werden können und

das Schiff in den 24 Monaten vor Beantragung der Abwrackprämie mindestens zehn Fahrten durchgeführt hat. Unter dem Begriff „Fahrt” ist eine gewerbliche Beförderung über eine Entfernung zu verstehen, die für eine Güterbeförderung gleicher Art (mehr als 50 km) als gewöhnlich gilt und deren Beförderungsvolumen in einem vertretbaren Verhältnis zur Ladekapazität des Schiffes steht (mindestens 70 %).

Für Schiffe, die infolge einer Havarie oder sonstiger Schäden nicht mehr raparaturfähig sind oder deren Reparaturkosten den Betrag der Abwrackprämie überschreiten, wird keine Prämie gewährt.

Haben die zuständigen Behörden begründete Zweifel am guten Betriebszustand eines Schiffes, für das eine Abwrackprämie beantragt wurde, können sie ein Gutachterbüro damit beauftragen, eine Bescheinigung auszustellen, die belegt, daß sich das betreffende Schiff in einem technischen Zustand befindet, der ihm die Teilnahme am Güterverkehr erlaubt. Die Abwrackprämie wird verweigert, wenn das Schiff diese Anforderung nicht erfüllt.

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