Artikel 7 VO (EG) 1999/718
(1) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Binnenschiffahrtsverbände auf Gemeinschaftsebene legt die Kommission getrennt für Trockenladungsschiffe, Tankschiffe und Schubboote folgendes fest:
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das im Rahmen der „Alt-für-neu-Regelung” geltende Verhältnis für die in Artikel 2 aufgeführten Schiffe;
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die Höhe der Sonderbeiträge;
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den Zeitraum, in dem die Abwrackprämien gemäß Artikel 6 gezahlt werden, deren Höhe und die Voraussetzungen für ihre Gewährung;
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die Bewertungskoeffizienten (gleichwertige Tonnagen) für die verschiedenen Binnenschiffstypen und -klassen.
(2) Die Sonderbeiträge und die Abwrackprämien werden in Euro ausgedrückt. Die Sätze sind für alle Fonds einheitlich.
(3) Die Sonderbeiträge und die Abwrackprämien werden bei Güterschiffen nach der Tragfähigkeit und bei Schubbooten nach der Antriebsleistung berechnet.
(4) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Binnenschiffahrtsverbände auf Gemeinschaftsebene legt die Kommission die Einzelheiten der finanziellen Solidarität nach Artikel 3 Absatz 6 fest.
(5) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Kommission auch die Ergebnisse der Beobachtung des Verkehrsmarkts in der Gemeinschaft und seine voraussichtliche Entwicklung sowie die Notwendigkeit, eine Wettbewerbsverfälschung zu verhindern, soweit diese dem gemeinsamen Interesse entgegensteht. Um einen Beitrag zur Marktbeobachtung zu leisten, müssen die Eigentümer im Bau befindlicher oder eingeführter Schiffe die Fonds sechs Monate vor der Inbetriebnahme dieser Schiffe unterrichten.
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