Artikel 12 VO (EG) 1999/800

(1) Der Erstattungssatz für Mischungen der Kapitel 2, 10 oder 11 der Kombinierten Nomenklatur ist folgender:

a)
für Mischungen, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, der Satz für diesen Bestandteil;
b)
für andere Mischungen der Satz des Bestandteils, für den der geringste Satz gilt. Falls einer oder mehrere Bestandteile dieser Mischungen nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kommen, wird für diese Mischungen keine Ausfuhrerstattung gewährt.

(2) Bei der Berechnung der Erstattungen für Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse wird jeder Bestandteil getrennt berücksichtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mischungen, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse, für die besondere Berechnungsregeln gelten.

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