Artikel 11 VO (EG) 1999/800

(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Erzeugnisse gewährt, die ohne Berücksichtigung des Zollstatus der Verpackungen Ursprungswaren der Gemeinschaft sind und sich dort im freien Verkehr befinden.

Für Zuckererzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können jedoch Erstattungen gewährt werden, wenn sie sich in der Gemeinschaft nur im freien Verkehr befinden.

(2) Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Gemeinschaft unterzogen wurden.

Unbeschadet von Absatz 4 erfüllen jedoch Erzeugnisse, die gewonnen wurden aus

a)
Vormaterialien mit Gemeinschaftsursprung und
b)
landwirtschaftlichen Vormaterialien, die unter die in Artikel 1 genannten Verordnungen fallen, aus Drittländern eingeführt wurden und keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung in der Gemeinschaft unterzogen worden sind, nicht die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung.

(3) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses ab, so hat der Ausführer diesen Ursprung gemäß der Definition des Absatzes 2 und nach den geltenden Gemeinschaftsregeln zu erklären.

(4) Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, der Bedingung von Absatz 1 entspricht bzw. entsprechen.

Die Erstattung wird auch gewährt, wenn der oder die Bestandteile, für welche sie beantragt wird, ursprünglich Gemeinschaftsursprung hatten und/oder sich ursprünglich im freien Verkehr gemäß Absatz 1 befunden haben und sich nur aufgrund ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr im freien Verkehr befinden.

(5) Für die Anwendung von Absatz 4 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:

a)
die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Eier, Reis, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse, die in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission(1) genannten Waren ausgeführt werden,
b)
Weiß- und Rohzucker des KN-Codes 1701, Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030 sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup der KN-Codes 17026095 und 17029099, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Erzeugnissen verwendet werden,
c)
Erzeugnisse der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker, die in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 04021091 bis 99, 040229, 040299, 04031031 bis 39, 04039031 bis 39, 04039061 bis 69, 04041026 bis 38, 04041072 bis 84 und 04049081 bis 89 sowie in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 040630 ausgeführt werden, bei denen es sich jedoch nicht um aus den Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse oder Erzeugnisse aus Drittländern handelt, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

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