Artikel 10 VO (EG) 1999/800

(1) Wird das Erzeugnis in dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu einem der in den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für mit der Eisenbahn oder in Großbehältern ausgeführte Erzeugnisse abgefertigt, so ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht von der Vorlage des Kontrollexemplars T 5 abhängig.

(2) Im Fall der Anwendung des vorstehenden Absatzes sorgt die zuständige Zollstelle dafür, daß auf dem zum Zweck der Zahlung der Ausfuhrerstattung vorgelegten Papier folgender Vermerk angebracht wird: „Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern” .

(3) Die Zollstelle, bei der die Erzeugnisse zu einem der Verfahren des Absatzes 1 abgefertigt werden, darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist,

daß eine bereits gezahlte Erstattung zurückgezahlt worden ist,

oder

daß die beteiligten Dienststellen alle Maßnahmen ergriffen haben, damit die Erstattung nicht gezahlt wird.

Ist jedoch die Erstattung in Anwendung von Absatz 1 gezahlt worden und hat das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen, so benachrichtigt die zuständige Zollstelle die für die Zahlung der Erstattung zuständige Stelle hiervon und übermittelt ihr unverzüglich alle notwendigen Angaben. In diesem Fall gilt die Ausfuhrerstattung als zu Unrecht gezahlt.

(4) Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Verkehr befindet, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu einem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so füllt die Zollstelle, bei der das Erzeugnis zu vorgenanntem Verfahren abgefertigt wurde, das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T5 aus, indem sie unter der Rubrik „Bemerkungen” einen der in Anhang Ib aufgeführten Vermerke anbringt.

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Verkehr befindet, im Rahmen eines Frachtvertrags für die Beförderung im kombinierten Schienen- und Straßenverkehr von der Bahn im Ausfuhrmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat übernommen, um mit der Bahn an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert zu werden, so füllt die Zollstelle, zu der der Bahnhof gehört oder in deren Nähe sich der Bahnhof befindet, in dem die Beförderung von der Bahn übernommen wurde, das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T5 aus, indem sie unter der Rubrik „Bemerkungen” einen der in Anhang Ic aufgeführten Vermerke anbringt.

Im Fall einer Änderung des Frachtvertrags für die Beförderung im kombinierten Schienen- und Straßenverkehr mit der Folge, daß eine Beförderung, die außerhalb der Gemeinschaft enden müßte, innerhalb der Gemeinschaft endet, dürfen die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle durchführen; in diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.

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