Artikel 9 VO (EG) 1999/800

(1) Für die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr auf dem Seeweg gelten folgende Sonderbestimmungen:

a)
Ist das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen worden, so dürfen die betreffenden Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt höchstens 28 Tage zur Umladung in einem oder mehreren anderen Häfen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat verbleiben. Diese Frist gilt nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse den letzten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.
b)
Die Zahlung der Erstattung setzt folgendes voraus:

die Erklärung des Marktbeteiligten, daß die Erzeugnisse nicht in einem anderen Gemeinschaftshafen umgeladen werden,

oder

die Vorlage eines Nachweises bei der Erstattungsstelle, daß die Bestimmungen des Buchstabens a) eingehalten wurden. Dieser Nachweis umfaßt insbesondere das oder die Beförderungspapier(e) bzw. eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers bzw. dieser Papiere über die Verschiffung vom ersten Hafen, in dem die unter Buchstabe a) genannten Dokumente mit einem Sichtvermerk versehen wurden, bis in ein Drittland, in dem die Entladung der Erzeugnisse vorgesehen ist.

Die Erklärungen gemäß dem ersten Gedankenstrich werden von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen. Sie verlangt dabei die Nachweise gemäß dem zweiten Gedankenstrich.

Erfolgt die Ausfuhr im Rahmen eines Liniendienstes auf einem Schiff, das direkt den Hafen eines Dritttlandes anläuft, so können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des ersten Gedankenstrichs ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

c)
Anstelle der Bedingungen gemäß Buchstabe b) kann der Mitgliedstaat, für den das Kontrollexemplar T 5 bestimmt ist, oder der Mitgliedstaat, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, vorsehen, dass das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen wird.

In diesem Fall trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, für den das Kontrollexemplar T5 bestimmt ist, oder des Mitgliedstaats, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, in das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” unter der Rubrik „Bemerkungen” des Kontrollexemplars T5 bzw. unter der entsprechenden Rubrik des einzelstaatlichen Dokuments einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke ein.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen.

d)
Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.

(2) Für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf der Straße, dem Binnenwasserweg oder der Schiene gelten folgende Sonderbestimmungen:

a)
Ist das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen worden, dürfen die betreffenden Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt nur zur Durchfuhr für höchstens 28 Tage wieder in dieses Gebiet verbracht werden. Diese Frist gilt nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.
b)
Die Anwendung der Bestimmungen gemäß Buchstabe a) wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen. Sie verlangt dabei die Beförderungspapiere bis in das Drittland, in dem die Entladung der Erzeugnisse vorgesehen ist.

Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.

Bei Überschreitung der Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Frist von 28 Tagen gemäß Buchstabe a) entspricht die Kürzung der Erstattung bzw. die Einbehaltung der Sicherheit dem Betrag des Verlustes infolge der höchsten Überschreitung.

(3) Für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Luftwege gelten folgende Sonderbestimmungen:

a)
Das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft darf von den zuständigen Stellen nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen werden.
b)
Wird nach Erfüllung der Förmlichkeiten gemäß Buchstabe a festgestellt, dass die Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt länger als 28 Tage zur Umladung in einem oder mehreren Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.

Bei Überschreitung der Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Frist von 28 Tagen gemäß diesem Buchstaben b) entspricht die Kürzung der Erstattung bzw. die Einbehaltung der Sicherheit dem Betrag des Verlustes infolge der höchsten Überschreitung.

c)
Die Anwendung dieses Absatzes wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen.
d)
Die Frist von 28 Tagen gemäß Buchstabe b) kommt nicht zur Anwendung, wenn die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft endgültig innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.

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