Artikel 8a VO (EG) 1999/800

Der Ausführer trägt zu dem in der Ausfuhrlizenz oder Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bzw. in der Erstattungsbescheinigung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005(1) genannten Zeitpunkt der Vorausfestsetzung den Satz der Ausfuhrerstattungen in Euro pro Erzeugnis- oder Wareneinheit in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder ihrer elektronischen Entsprechung und in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 oder einem vergleichbaren Dokument ein. Wurden die Ausfuhrerstattungen nicht im Voraus festgesetzt, so können höchstens zwölf Monate alte Daten über vorhergehende Erstattungen für die gleichen Erzeugnisse oder Waren herangezogen werden. Überqueren die auszuführenden Erzeugnisse oder Waren nicht die Grenze eines anderen Mitgliedstaats und ist nicht der Euro die Landeswährung, so dürfen die Erstattungssätze in Landeswährung angegeben werden.

Die zuständigen Behörden können den Ausführer von den Auflagen gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Zollverwaltung über ein System verfügt, mit dem den betroffenen Dienststellen die gleichen Informationen mitgeteilt werden.

Betreffen die Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplare T5 sowie die gleichwertigen Dokumente Ausfuhrerstattungsbeträge von weniger als 1000 EUR, so können die Ausführer beschließen, einen der in Anhang XIV genannten Vermerke anzubringen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

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