Artikel 8 VO (EG) 1999/800
Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T 5 erbracht.
Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen.
Werden Erstattungen beantragt, so ist in Feld 107 einer der in Anhang XII angegebenen Vermerke einzutragen.
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