Artikel 7 VO (EG) 1999/800
(1) Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
Die Mengen, die bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Proben entnommen und später nicht zurückgegeben werden, werden jedoch so behandelt, als seien sie nicht aus der Eigenmasse entnommen worden.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung werden die als Bordvorräte an Bohr- oder Förderplattformen entsprechend Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a) gelieferten Erzeugnisse als Erzeugnisse angesehen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(3) Das Einfrieren der Erzeugnisse beeinträchtigt nicht die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
Dies gilt auch im Fall der Umpackung bzw. Umfüllung, wenn diese nicht zur Einreihung des Erzeugnisses in eine andere Unterposition der Erstattungsnomenklatur oder der Ware in eine andere Unterposition der Kombinierten Nomenklatur führt. Die Umpackung bzw. Umfüllung darf nur nach Zustimmung der Zollbehörden erfolgen.
Im Fall einer Umpackung bzw. Umfüllung wird das Kontrollexemplar T 5 mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Das Anbringen oder Ändern von Etiketten kann unter denselben Bedingungen wie die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannte Umpackung bzw. Umfüllung genehmigt werden.
(4) Konnte die in Absatz 1 genannte Frist infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so kann sie auf Antrag des Ausführers von der zuständigen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats um eine aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtete Dauer verlängert werden.
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