Artikel 6 VO (EG) 1999/800
Werden im Sektor Getreide höchstens 5000kg je Code der Erstattungsnomenklatur bzw. in den anderen Sektoren höchstens 500 kg je Code der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt und finden diese Ausfuhren regelmäßig statt, so kann der Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 2 genehmigen, daß für den anzuwendenden Erstattungssatz bzw. für die im Fall einer Vorausfestsetzung der Erstattung gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes der letzte Tag des Monats maßgebend ist.
Wird die Erstattung im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, so muß die Lizenz am letzten Tag des Ausfuhrmonats gültig sein.
Ein Ausführer, der über eine solche Genehmigung verfügt, darf für die im ersten Unterabsatz genannten Mengen nicht auch das normale Verfahren anwenden.
Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission(1) genannte maßgebliche Tatbestand.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.
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