Artikel 5 VO (EG) 1999/800

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, daß eine Erstattung beantragt wird.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung

a)
des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde,
b)
der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde,
c)
von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muß alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a)
für Erzeugnisse

die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung;

die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;

b)
für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94.

(5) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme einer Handlung im Sinne von Absatz 3 werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gestellt.

(6) Abweichend von Artikel 282 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens vorgesehen werden, daß in der vereinfachten Anmeldung eine Schätzung der Eigenmasse der Erzeugnisse angegeben wird, falls die Eigenmasse für in loser Schüttung oder in nicht normierten Einheiten ausgeführte Erzeugnisse erst nach Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden kann.

Die ergänzende Anmeldung mit der genauen Angabe der Eigenmasse ist sofort nach Abschluß der Verladung vorzulegen. Ihr sind schriftliche Belege über die genaue verladene Eigenmasse beizufügen.

Für die Menge, die 110 % der geschätzte Eigenmasse übersteigt, wird keine Erstattung gezahlt. Beläuft sich die tatsächlich geladene Masse auf weniger als 90 % der geschätzten Eigenmasse, so wird die Erstattung für die tatsächlich geladene Eigenmasse um 10 % der Differenz zwischen der Erstattung für 90 % der geschätzten Eigenmasse und der Erstattung für die tatsächlich geladene Masse gekürzt. Für Ausfuhren im See und Binnenschifsverkehr wird die Erstattung jedoch für die tatsächlich geladene Eigenmasse gezahlt, wenn der Ausführer einen von der für das Transportmittel zuständigen Person abgezeichneten Nachweis beibringen kann, dass aus Gründen, die mit den Besonderheiten dieser Transportart zu tun haben, bzw. aufgrund der Tatsache, dass ein oder mehrere andere Ausführer größere Mengen als vorgesehen verladen haben, die vollständige Verladung seiner Waren nicht möglich war. Wendet der Ausführer das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 an, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes, wenn die Zollbehörden die Berichtigung der Buchführung, in der die ausgeführten Erzeugnisse angeschrieben wurden, bewilligt.

Als Erzeugnisse in nicht normierten Einheiten gelten lebende Tiere, Schlachtkörper(hälften), Schlachtkörperviertel, Vorderteile, Schinken, Schultern, Bäuche und Kotelettstränge.

Abweichend von Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes für Erzeugnisse, die der Vorfinanzierungsregelung gemäß Artikel 26 dieser Verordnung unterstellt wurden.

(7) Jede Person, die Erzeugisse ausführt, für die sie eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,

a)
die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die Erzeugnisse für die Ausfuhr verladen werden sollen;
b)
diese Zollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Verladens anzugeben. Die zuständigen Behörden können eine andere Frist als 24 Stunden festsetzen.

Als Verladeort für die Ausfuhr kann gelten

bei in Containern ausgeführten Erzeugnissen der Ort, an dem die Erzeugnisse in die Container verladen werden;

bei in loser Schüttung, Säcken, Kartons, Kisten, Flaschen usw. ausgefühiten und nicht in Container verladenen Erzeugnissen der Ort, an dem das Transportmittel beladen wird, in dem die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Die zuständige Zollstelle kann die Verladung nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b) genehmigen.

Die Nämlichkeit der Waren wird vor dem angegebenen Beginn des Ladevorgangs durch geeignete Mittel festgestellt. Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zu der Zollstelle vorzunehmen, über die die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

Ist aus verwaltungstechnischen oder anderen ausreichend gerechtfertigten Gründen die Anwendung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 nicht möglich, so darf die Ausfuhranmeldung nur bei einer zuständigen Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat abgegeben werden, wobei im Fall einer Warenkontrolle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 die gestellten Erzeugnisse vollständig abgeladen werden müssen. Das vollständige Abladen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden eine umfassende Warenkontrolle durchführen können.

(8) Waren, für die Ausfuhrerstattungen beantragt werden, sind von der Ausfuhrzollstelle oder unter ihrer Kontrolle zu verschließen. Artikel 340a und Artikel 357 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten sinngemäß.

Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen. Die Anzahl der Sichtkontrollen muss mindestens 10 % der Zahl der Ausfuhranmeldungen entsprechen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, die einer Warenkontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen oder dafür ausgewählt wurden. Die Zollstelle trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang XIII ein. Für 2008 wird der Kontrollsatz ausgehend von den ab 1. April 2008 eingegangenen Ausfuhranmeldungen berechnet.

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