Artikel 16 VO (EG) 1999/800

(1) Der Nachweis der Einfuhrzollförmlichkeiten erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a)
das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments oder ein Ausdruck der entsprechenden von der zuständigen Zollbehörde elektronisch erfassten Informationen; die Durchschrift oder Fotokopie oder der Ausdruck muss von einer der folgenden Stellen beglaubigt sein:

i)
der Stelle, die das Original abgezeichnet oder die entsprechenden Informationen elektronisch erfasst hat;
ii)
einer Behörde des betreffenden Drittlands;
iii)
einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats;
iv)
einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle.

b)
die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang VII ausgestellt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

Eine Zahlstelle kann auf Antrag des Ausführers auf die Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verzichten, wenn sie sich mittels Zugang zu elektronisch erfassten Informationen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands oder für sie gespeichert werden, vergewissern kann, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

a)
die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;
b)
die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats gemäß den Anforderungen und entsprechend dem Muster in Anhang VIII ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
c)
die Entladungsbescheinigung, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang IX ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
d)
eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, daß die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall eines der in Anhang II genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist;
e)
die Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
f)
im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme, ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;
g)
die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 akzeptiert werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.

(3) Der Ausführer hat in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen, das sich auf die Beförderung der Erzeugnisse bezieht, für die die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde.

Auf Antrag des Ausführers kann ein Mitgliedstaat bei Containertransporten im Seeverkehr Informationen akzeptieren, die den in den Beförderungspapieren enthaltenen Informationen gleichwertig sind, wenn sie aus einem Informationssystem stammen, das von einer dritten Partei verwaltet wird, die für den Transport der Container an den Bestimmungsort verantwortlich ist, vorausgesetzt, die dritte Partei ist auf diese Tätigkeit spezialisiert und der Mitgliedstaat hat die Sicherheit des Informationssystems als den Kriterien entsprechend anerkannt, die in der für den betreffenden Zeitraum gültigen Fassung einer der internationalen Standards gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission(1) festgelegt sind.

(4) Gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, daß der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(5) Für die Zulassung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gelten folgende Mindestanforderungen:

a)
Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. Die Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
b)
Für die Erstellung der Primär- und Sekundärnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) führen die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften alle Kontrollen durch, die erforderlich sind, um Art, Beschaffenheit und Menge der in der Bescheinigung genannten Erzeugnisse zu ermitteln. Für jede erteilte Bescheinigung muß eine Akte angelegt werden, in der die durchgeführten Überwachungstätigkeiten beschrieben sind. Außer in ausreichend begründeten Ausnahmefällen werden die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einfuhr vor Ort durchgeführt.
c)
Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) müssen unabhängig von den Parteien sein, die an dem Geschäft, das Gegenstand der Kontrolle ist, beteiligt sind. Insbesondere darf die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die ein bestimmtes Geschäft kontrolliert, bzw. eine Filiale, die derselben Finanzgruppe angehört wie diese Gesellschaft, nicht als Ausführer, Zollagent, Transporteur, Ladungsempfänger, Lagerhalter oder in jeder anderen Eigenschaft an diesem Geschäft beteiligt sein, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte.
d)
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(2) kontrollieren die Mitgliedstaaten die Tätigkeit der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften in regelmäßigen Abständen oder wenn berechtigte Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsanforderungen bestehen.
e)
Die Mitgliedstaaten entziehen die Zulassung ganz oder teilweise, sobald festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Erfüllung der Zulassungsanforderungen nicht mehr gewährleistet.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vom Entzug der Zulassung. Diese Informationen sind Gegenstand eines Meinungsaustauschs in allen zuständigen Verwaltungsausschüssen.

Der Entzug der Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(2)

ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

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