Artikel 16a VO (EG) 1999/800
(1) Eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) ausstellen will, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen werden, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat.
(2) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft wird auf ihren Antrag für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren zugelassen, wenn sie die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Bedingungen erfüllt. Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.
(3) In der Zulassung ist festzulegen, ob die Ermächtigung zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) weltweit gilt oder auf eine bestimmte Zahl von Drittländern begrenzt ist.
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