Artikel 16b VO (EG) 1999/800

(1) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft handelt nach den Vorschriften in Anhang VI Kapitel II Nummer 1.

Bei Verstoß gegen eine oder mehrere der in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen setzt der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, die Zulassung für einen zur Behebung der Mängel erforderlichen Zeitraum aus.

(2) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, kontrolliert ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel II Nummer 2.

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