Artikel 16c VO (EG) 1999/800
Die Mitgliedstaaten, die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, sehen für den Fall, dass eine zugelassene Gesellschaft unrichtige Bescheinigungen ausstellt, ein System wirksamer Sanktionen vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.