Artikel 16d VO (EG) 1999/800

(1) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, entzieht die Zulassung unverzüglich,

wenn die Gesellschaft die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang VI Kapitel I nicht mehr erfüllt oder

wenn die Gesellschaft wiederholt und systematisch unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hat. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß Artikel 16c nicht angewendet.

(2) Die Zulassung wird je nach Art der festgestellten Mängel vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Teile oder Tätigkeiten der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft entzogen.

(3) Entzieht ein Mitgliedstaat einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die einer Unternehmensgruppe angehört, die Zulassung, so setzen die Mitgliedstaaten, in denen derselben Gruppe angehörende zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften tätig sind, die Zulassungen dieser Gesellschaften für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aus, damit geprüft werden kann, ob bei diesen Gesellschaften die gleichen Mängel vorliegen wie bei der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wurde.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 umfasst eine Unternehmensgruppe alle Unternehmen, deren Kapitalmehrheit direkt oder indirekt im Besitz einer einzigen Muttergesellschaft ist, sowie die Muttergesellschaft selbst.

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