Artikel 16e VO (EG) 1999/800
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zulassung von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.
(2) Mitgliedstaaten, die eine Zulassung entziehen oder aussetzen, unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Mängel, die zu dem Entzug oder zu der Aussetzung der Zulassung geführt haben.
Die Mitteilung an die Mitgliedstaaten ist an die in Anhang X aufgeführten zentralen Dienststellen zu richten.
(3) Die Kommission veröffentlicht zur Information regelmäßig eine aktualisierte Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.
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