Artikel 16f VO (EG) 1999/800
(1) Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c), die nach dem Entzug oder nach der Aussetzung der Zulassung ausgestellt wurden, sind ungültig.
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern die Annahme von Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c), wenn sie in diesen Bescheinigungen Unregelmäßigkeiten oder Mängel feststellen. Wurden diese Bescheinigungen durch eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, so teilt der Mitgliedstaat, der die Unregelmäßigkeiten feststellt, dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat.
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