Artikel 19 VO (EG) 1999/800
(1) Die Absätze 2 bis 5 finden Anwendung auf die Ausfuhr von Erzeugnissen gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung mit der Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land.
(2) Hat das Erzeugnis das Bestimmungsland nicht erreicht, so wird nur der sich aus der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ergebende Teil der Erstattung gezahlt.
(3) Wird das Erzeugnis infolge höherer Gewalt einer anderen Bestimmung als derjenigen zugeführt, für die die Lizenz erteilt wurde, so wird auf Antrag des Ausführers eine Erstattung gezahlt, wenn dieser den Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt und die tatsächliche Bestimmung erbringt; der Nachweis über die tatsächliche Bestimmung wird entsprechend den Artikeln 15 und 16 erbracht.
(4) Bei Anwendung von Absatz 3 entspricht die anwendbare Erstattung der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung, sie darf jedoch nicht höher sein als die Erstattung, die für die in Feld 7 der Vorausfestsetzungsbescheinigung aufgeführte Bestimmung anwendbar ist.
Die Erstattungssätze werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Zeitpunkts der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung berichtigt.
(5) Wird ein Erzeugnis aufgrund einer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilten Lizenz ausgeführt und ist die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich, so hat der Ausführer, um in den Genuß der im voraus festgesetzten Erstattung zu kommen, außer dem in Artikel 16 genannten Nachweis noch den Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis im Rahmen der auf der Lizenz bezeichneten Ausschreibung im einführenden Drittland an die in der Ausschreibung vorgesehene Stelle geliefert worden ist.
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