Artikel 20 VO (EG) 1999/800

1. Wenn

a)
ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen

oder

b)
bei dem Erzeugnis aufgrund eines Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und dem für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Betrag der nicht präferentiellen Einfuhrabgabe die Möglichkeit besteht, daß es wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird,

oder

c)
der konkrete Verdacht besteht, daß das Erzeugnis in unverändertem Zustand oder nach seiner Verarbeitung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird und dabei eine Befreiung von der oder eine Verringerung der Abgabe gewährt wird,

wird die einheitliche Erstattung oder der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Teil der Erstattung nur gezahlt, wenn das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 verlassen hat und

i)
im Fall einer nicht differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt oder innerhalb dieser Zeit einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden ist, oder
ii)
im Fall einer je Bestimmung differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in ein bestimmtes Drittland eingeführt worden ist.

In bezug auf die Einfuhr in ein Drittland finden die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 Anwendung.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für alle Erstattungen zusätzliche Beweise verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, daß das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden ist.

Gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können zusätzliche Fristen eingeräumt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Kommission an.

Die Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fälle kommen nicht zur Anwendung, wenn die konkreten Umstände des betreffenden Geschäfts — unter Berücksichtigung insbesondere der Transportkosten — eine Wiedereinfuhr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Außerdem können die Mitgliedstaaten von der Anwendung der Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fälle absehen, wenn sich der Betrag der Erstattung für die betreffende Ausfuhranmeldung auf höchstens 500 EUR beläuft.

(3) Geht im Fall der Anwendung von Absatz 1 das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird

bei nicht differenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt,

bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 18 gezahlt.

(4) Die Bestimmungen von Absatz 1 werden vor der Zahlung der Erstattung angewendet.

Die Erstattung gilt jedoch als zu Unrecht gewährt und ist zurückzuzahlen, wenn die zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch nach erfolgter Zahlung, feststellen, daß

a)
das Erzeugnis zerstört oder beschädigt wurde, bevor es in einem Drittland vermarktet wurde oder bevor es in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen wurde, es sei denn, der Ausführer kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, daß die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, daß das Erzeugnis unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach vernünftigem Ermessen in einem Drittland hätte vermarktet werden können;
b)
sich das Erzeugnis 12 Monate nach dem Tag der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Drittland in einem Nichterhebungsverfahren befindet, ohne in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden zu sein, und wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;
c)
das ausgeführte Erzeugnis wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ohne einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden zu sein, die nicht präferentielle Einfuhrabgabe niedriger ist als die gewährte Erstattung und die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;
d)
die ausgeführten, in Anhang V genannten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden,

nachdem sie einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verarbeitungsgrad erreicht, und

eine gegenüber der nicht präferentiellen Abgabe verringerte oder auf Null festgesetzte Einfuhrabgabe angewandt wird.

Stellen die Mitgliedstaaten fest, daß bei anderen als den in Anhang V genannten Erzeugnissen Verkehrsverlagerungen drohen, so setzen sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

Die Bestimmungen der Buchstaben c) und d) gelten nicht im Fall der Anwendung von Titel VI Kapitel 2 „Rückwaren” der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für Erzeugnisse, die frühestens zwei Jahre nach dem Tag ihrer Ausfuhr wiedereingeführt werden.

Die Bestimmungen von Artikel 51 sind auf die in den Buchstaben b) bis d) genannten Fälle nicht anwendbar.

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