Artikel 21 VO (EG) 1999/800
(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muß gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden.
Die Erstattung wird jedoch auch gewährt, wenn die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland besonderen obligatorischen Bedingungen, insbesondere Gesundheits- oder Hygienebedingungen, unterliegen, die von den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten abweichen. In diesem Fall muß der Ausführer auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, daß die Erzeugnisse diesen in dem betreffenden Bestimmungsland obligatorischen Bedingungen entsprechen.
Zusätzlich können für bestimmte Erzeugnisse Sonderbestimmungen erlassen werden.
(2) War ein Erzeugnis beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von gesunder und handelsüblicher Qualität, so wird außer im Fall der Anwendung von Artikel 20 der gemäß Artikel 18 Absatz 2 berechnete Teil der Erstattung gewährt. Dieser Betrag wird jedoch nicht gezahlt, wenn es Beweise gibt,
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daß das Erzeugnis nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, weil es einen latent vorhandenen und später sichtbar werdenden Mangel aufweist;
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daß das Erzeugnis nicht an den Endverbraucher verkauft werden konnte, weil sein Verfallsdatum zu nahe am Datum der Ausfuhr lag.
Gibt es Beweise, daß das Erzeugnis vor Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Einfuhr in einem Drittland nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, so wird der differenzierte Teil der Erstattung nicht gezahlt.
(3) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschreiten. Die Höchstwerte, die auf die infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl kontaminierten Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung anzuwenden sind, sind die mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates(1) festgesetzten Werte.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.
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